Verhaltenskodex für die Lieferanten der MEYER Gruppe

Präambel

Die Unternehmen der MEYER Gruppe und deren Tochterunternehmen (im Folgenden einzeln und zusammen: „MEYER Gruppe“) sind vertrauenswürdige und bevorzugter Arbeitgeber, Erbauer modernster Schiffe, Entwickler innovativer Lösungen für den maritimen Sektor sowie Partner der Lieferanten und nehmen ihre gesellschaftliche und soziale Verantwortung für Mensch, Natur und Umwelt sehr ernst. Aus diesem Grund wurde dieser Verhaltenskodex der MEYER Gruppe für Lieferanten erstellt. Dieser dient der Erklärung, Verpflichtung und Sicherstellung sozialer Grundrechte von Arbeitnehmer/-innen, Mitarbeiter/-innen unserer Partnerfirmen, Kunden und Lieferanten, der Einhaltung der Beschäftigungsgrundsätze sowie dem Ziel, die Umwelt zu schützen und den Verbrauch natürlicher Ressourcen zu verringern. Diese verbindlichen Grundsätze sind an den entsprechenden Konventionen der Menschenrechte, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), den national und international geltenden Gesetze, Verordnungen, Konventionen und Tarifverträgen sowie den Geschäftsgrundsätzen der MEYER Gruppe ausgerichtet.

Die MEYER Gruppe erwartet von ihren Auftragnehmern, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern (im Folgenden: „Lieferanten“), dass diese sich im gleichen Maße für die Einhaltung von Menschenrechten, sozialen Grundrechten, Umweltschutz, Ethik- und Compliance -Vorgaben einsetzen, wie sich die MEYER Gruppe in ihrem internen Verhaltenskodex (Sozialcharta) und ihrer Grundsatzerklärung der Menschenrechte selbst verpflichtet hat. Zur Sicherstellung der Einhaltung der sozialen Grundrechte, Menschenrechte und Umweltstandards sowie Ethik- und Compliance-Vorgaben, müssen sich sämtliche Lieferanten der MEYER Gruppe mit diesem Verhaltenskodex für Lieferanten einverstanden erklären, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit der MEYER Gruppe eingehen und unterhalten wollen. Grundsätzlich basiert eine Zusammenarbeit der Lieferanten mit der MEYER Gruppe auf der Anerkennung dieses Verhaltenskodex und der Einhaltung der hierin enthaltenen Werte, Vorgaben und Regelungen, welche für das jeweilige Vertragsverhältnis der Vertragsparteien als wesentliche Vertragspflichten angesehen werden. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex für Lieferanten werden nicht geduldet und ziehen die entsprechenden Konsequenzen nach sich (s. hierzu unten § 8).

§ 1 Menschenrechtsbezogene Verpflichtungen

1. Grundsätzliches

Der Lieferant beachtet und unterstützt die Einhaltung national und international anerkannter Menschenrechte und Menschenrechtsstandards. Sämtliche seiner Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen und Angestellten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass diese allgemein anerkannten Menschenrechte, Menschenrechtsstandards und Grundrechte eingehalten werden.

2. Diskriminierungsverbot

Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Toleranz werden sichergestellt und aktiv gefördert. Der Lieferant hat jegliche Form von Diskriminierung seiner Mitarbeiter/-innen zu unterlassen und behandelt diese ungeachtet von ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer Anschauung oder sonstiger geschützter Merkmale gleich. Grundsätzlich werden Arbeitnehmer/-innen nach ihren Qualifikationen und Fähigkeiten ausgewählt, angestellt und gefördert.

3. Freie Wahl der Beschäftigung

Jede Nutzung und Form von Zwangsarbeit, Ausbeutung, Sklaverei einschließlich Schuldknechtschaft, unfreiwilliger Häftlingsarbeit und Zwangsprostitution wird von uns abgelehnt und nicht toleriert.

4. Verbot von Kinderarbeit

Jegliche Form von Kinderarbeit wird nicht geduldet. Das gesetzliche Mindestalter für die Beschäftigung wird streng gemäß der jeweils geltenden Gesetzgebung und der international geltenden ILO-Abkommen eingehalten. Die Verbote und unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 182 vom 17. Juni 1999 werden beachtet.

5. Koalitionsfreiheit

Das Recht sämtlicher Arbeitnehmer/-innen zur Gründung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen und zum Beitritt zu diesen wird anerkannt. Insbesondere wird anerkannt und erwartet, dass Arbeitnehmer/-innen sich, nach dem Recht des Beschäftigungsortes, frei zu Gewerkschaften zusammenschließen und diesen beitreten können und dass sich für sie aus deren Gründung bzw. der Mitgliedschaft oder Betätigung in einer Gewerkschaft keine negativen Folgen ergeben.

6. Arbeitszeit

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeits- sowie Pausenzeit beachtet wird.

7. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Lieferant gewährleistet die (Arbeits-)Sicherheit von Arbeitnehmer/-innen und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. Der Lieferant trifft sämtliche möglichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen und zur Schulung sämtlicher Mitarbeiter/-innen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit.

Die Standards für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen für sämtliche an einem Standort der MEYER Gruppe beschäftigten Personen werden von der MEYER Gruppe überprüft. Um gesunde Arbeitsbedingungen sicherzustellen, werden angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung von persönlicher Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz getroffen.

8. Verbot von Zwangsräumung

Widerrechtliche Zwangsräumung und widerrechtlicher Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, sind untersagt.

9. Einsatz qualifizierter Sicherheitsdienste

Der Lieferant stellt sicher, dass im Falle der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte eine ausreichende Unterweisung und Kontrolle erfolgt, um sicherzustellen, dass aus deren Einsatz keine Missachtungen von Menschenrechten, insbesondere keine Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Verletzung von Leib oder Leben und keine Missachtung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit folgen.

§ 2 Angemessene Unterkunft und Beherbergung

1. Die jeweils den Arbeitnehmer/-innen unserer Lieferanten zugewiesene Unterkunft und Beherbergung muss den Mindeststandards für angemessene Lebensbedingungen entsprechen. Unterkünfte und Beherbergung gelten als angemessen, wenn diese mindestens die Richtlinien der entsprechenden lokalen Behörden und die in dem Land, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, geltenden Gesetze und Verordnungen erfüllen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, die durch die jeweils zuständigen Behörden festgelegten Richtlinien und sämtliche daraus entstehenden Verpflichtungen anzunehmen und umzusetzen.

§ 3 Löhne

1. Der Lieferant hat seinen Arbeitnehmer/-innen mindestens den gemäß den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, einschließlich geltender Tarifverträge, vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.

2. Auf Anfrage hat der Lieferant ausreichenden, schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass der gemäß § 3.1 geschuldete Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde.

§ 4 Umweltbezogene Verpflichtungen

1. Jeder Lieferant hat sich bei sämtlichen Betriebsabläufen umweltbewusst zu verhalten, den Verbrauch von natürlichen Ressourcen, z. B. Strom, Rohmaterialien und Wasser zu verringern und zu versuchen, den »CO²-Fußabdruck« zu minimieren.

2. Es ist eine der Hauptaufgaben des jeweiligen Lieferanten, die Verschmutzung der Umwelt durch angemessene Anstrengungen zu vermeiden und internationale Abkommen und Verträge sowie geltende nationale Rechtsvorschriften zum Umweltschutz einschließlich der Regeln über die umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung Entsorgung und Verbringung von Abfällen zu beachten.

3. Ferner soll auch umweltbewusstes Handeln der Arbeitnehmer/-innen des Lieferanten angemessen gefördert werden.

§ 5 Geschäftsethik

1. Betrugs- und Bestechungsbekämpfung

Der Lieferant sieht von betrügerischem Verhalten, Korruption, Erpressung und Bestechung in jeglicher Form ab und trägt insbesondere dafür Sorge, dass Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zusicherungen gegenüber Kunden (einschließlich Arbeitnehmer/-innen der MEYER Gruppe), Beamten und sonstigen Parteien den an allen Orten seiner Geschäftstätigkeit geltenden Gesetzen zur Bestechungsbekämpfung und Korruptionsprävention entsprechen.

2. Kartellrecht

Der Lieferant beachtet den fairen Wettbewerb. Dadurch erfüllt der Lieferant bestehende Gesetze und Verordnungen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs, insbesondere geltende Kartellgesetze sowie die den Wettbewerb regelnden Gesetze. Beim Umgang mit Wettbewerbern untersagen diese Bestimmungen insbesondere Absprachen und sonstige Aktivitäten, die auf die Beeinflussung von Preisen oder Bedingungen, auf die Aufteilung von Vertriebsgebieten oder Kunden oder auf das Ergreifen von einschränkenden Maßnahmen zur Hemmung eines freien und offenen Wettbewerbs abzielen. Ferner untersagen diese Bestimmungen Verträge, durch die Kunden in ihrer Freiheit gehindert werden, beim Weiterverkauf autonom Preise und sonstige Bedingungen festzulegen.

3. Interessenkonflikte

Beim Umgang unserer Lieferanten mit eigenen Lieferanten bzw. Unterauftragnehmern und staatlichen Behörden sind die Interessen der Gesellschaft und die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer/-innen von beiden Seiten strikt zu trennen. Handlungen und Entscheidungen sind unabhängig von

Überlegungen weiterzuverfolgen, die das anstehende Geschäft nicht betreffen und die sich auf persönliche Interessen beziehen.

4. Betriebsgeheimnisse

Der Lieferant verpflichtet sich und seine Arbeitnehmer/-innen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die aus der Geschäftsbeziehung mit der MEYER Gruppe resultieren, zu wahren. Es ist verboten, vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen gegenüber Dritten ohne Befugnis offenzulegen oder diesen auf andere Art und Weise Zugang zu gewähren, soweit nicht eine Befugnis erteilt wurde oder es sich nicht um öffentlich zugängliche Informationen handelt.

§ 6 Unterauftragnehmer

Der Lieferant wählt seine eigenen Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der MEYER Gruppe nach sachlichen Kriterien sowie nach Maßgabe der
Vorgaben dieses Verhaltenskodex sorgfältig aus. Er verpflichtet sich, seinen Lieferanten bzw. Unterauftragnehmern die Vorgaben dieses Verhaltenskodex für Lieferanten mitzuteilen und stellt sicher, dass diese Vorgaben innerhalb der Lieferkette ebenfalls eingehalten werden, etwa durch die vertragliche Vereinbarung von entsprechenden Weitergabe-Klauseln.

§ 7 Compliance

Es steht dem Lieferanten frei, eigene Verhaltenskodizes mit höheren Anforderungen an menschenrechts-, umweltbezogene und ethische Pflichten für sich selbst und seine Arbeitnehmer/-innen einzuführen. Er verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer/-innen über die diesem Verhaltenskodex für Lieferanten der MEYER Gruppe unterliegenden Bestimmungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Um die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten sicherzustellen und nachzuweisen, bewahrt der Lieferant sämtliche hierfür relevante Dokumentation auf und stellt der MEYER Gruppe auf Anfrage entsprechende Nachweise zur Verfügung.

Um die Einhaltung dieses Verhaltenskodex überprüfen zu können, erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass die MEYER Gruppe die für die Vertragsdurchführung relevanten Betriebsabläufe und Anlagen beim Lieferanten selbst oder durch einen Dritten auf eigene Kosten und mit angemessener Vorankündigung sowie unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvereinbarung besichtigt und überprüft.

Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8 Verstöße

Die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Verhaltenskodex stellt eine wesentliche Vertragspflicht für den Lieferanten dar und Verstöße können gravierende Sanktionen bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der MEYER Gruppe nach sich ziehen. Die Einzelheiten regelt das jeweilige Vertragsverhältnis.

Stand: 06.12.2022

Geschäftsführer Thomas Weigend, Chief Procurement Officer Stefan Middelhauve

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